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9. Haftung des Mieters

9.1. Der Mieter haftet für alle wirtschaftlichen Nachteile, die dem Vermieter durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen entstehen.

9.2. Der Mieter haftet insbesondere bei Zerstörung oder Beschädigung der Mietsache infolge von Änderungen, Anbauten, nicht vertragsgemäßer Nutzung und Verwendung von ungeeignetem Zubehör.Darunter fallen auch Kratzer und nicht zu entfernende Verschmutzungen.

9.3. Der Mieter kommt ferner für alle Reparaturen auf, die an der Mietsache infolge unsachgemäßer Behandlung entstanden sind und die nicht auf Verschleiß zurückzuführen sind.

9.4. Der Mieter haftet mit dem Wiederbeschaffungswert für das Abhandenkommen, bzw. Diebstahl. Es obliegt dem Mieter hierfür eine Versicherung abzuschließen.