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10. Haftung des Vermieters

10.1. Im Fall der Unmöglichkeit, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung, einer positiven Vertragsverletzung bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten haftet der Vermieter, soweit vorliegend nichts anderes geregelt ist, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.2. Die Haftung des Vermieters für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt davon unberührt.

10.3. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

10.4. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Vermieter in jedem Fall nur dann, wenn der Mieter sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, welches in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Der vorstehende Haftungsausschluß gilt nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

10.5. Der Vermieter haftet der Höhe nach in den letzten drei Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.