7. Pfändung der Mietsache
Für den Fall der Pfändung der Mietsache hat der Mieter den Vermieter
unverzüglich zu informieren bzw. das Pfändungsprotokoll zu übersenden.
Das gleiche gilt, wenn von Seiten Dritter (Grundstückseigentümer,
Hypothekengläubiger, etc.) Rechte an der Mietsache geltend gemacht
werden.