7. Pfändung der Mietsache

Für den Fall der Pfändung der Mietsache hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren bzw. das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn von Seiten Dritter (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, etc.) Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden.