5. Pflichten des Mieters
5.1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache bei Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei eventuellen Mängeln den Vermieter zu informieren.5.2. Der Mieter hat die Mietsache ordentlich und sachgemäß zu behandeln, die Instruktionen und Installationsrichtlinien des Herstellers zu beachten und die Mietsache nur eigenem, qualifizierten Personal zu überlassen.
5.3. In keinem Fall darf der Mieter ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Vermieter die Mietsache Dritten überlassen.
5.4. Änderungen, wie z.B. das Anbringen durch Zusatzeinrichtungen, dürfen nur vom Vermieter vorgenommen werden.
5.5. Ebenso dürfen Reparaturen nur direkt im Auftrag des Vermieters oder vom Vermieter selbst durchgeführt werden.
5.6. Eventuelle Schäden an der Mietsache sowie deren Verlust ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Abhandenkommen der Mietsache ist ebenfalls die Polizei zu verständigen
5.6. Die Mietsache ist in angemessener Weise gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern.