6. Software
6.1. Die installierte Software untersteht dem für die jeweilige Software gültigen Lizenzvertrag. Software, die mitgeliefert ist, darf ausschließlich nach den bekannten Bedingungen des Lizenzinhabers benutzt werden.6.2. Dem Mieter ist bekannt, dass mißbräuchliche Nutzung von Software Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in beträchtlicher Höhe nach sich ziehen kann. Der Mieter stellt hiermit den Vermieter auf erste Anforderung hin einredefrei von allen Ansprüchen des Lizeninhabers frei.